Rn 1

Der Leihvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Die Pflichten des Ver- und des Entleihers stehen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Vertragsgegenstand sind Sachen (§ 90): Bewegliche wie unbewegliche, vertretbare (§ 91) und nicht vertretbare, idR nicht verbrauchbare (§ 92); ferner Sachgesamtheiten; Bsp vgl Rn 4. Der Verleiher hat den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten; zu seinen Pflichten vgl § 601 Rn 1. Der Leihvertrag ist, unabhängig von der Dauer der Überlassung und vom Wert der Nutzung, formlos wirksam; § 550 ist nicht entspr anwendbar (BGH NJW 82, 820 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]).

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