Rn 3
Der Pächter muss aufgrund seiner Betriebspflicht das Pachtobjekt so zurückgeben, als wenn er es weiterhin vertragsgemäß hätte nutzen können/wollen (Bamberg v 18.3.10, 1 U 142/09; Hamm RdL 19, 211). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Zustand ursprünglich das Objekt übernommen wurde. Bei Beseitigung von Bodenkontaminationen kann Unvermögen nach § 275 II vorliegen (BGH NZM 10, 580).
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