Gesetzestext

 

(1) 1Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. 2Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) 1Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. 2Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) 1Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. 2Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

A. Normzweck, Abdingbarkeit.

 

Rn 1

Der unabdingbare § 593 regelt bei nachvertraglichen Änderungen der Verhältnisse – und Fehlen einer wirksamen vertraglichen Pachtanpassungsklausel (Hamm BzAR 16, 282) – die landpachtrechtliche Risikoverteilung, bezogen auf die Chancen der Fruchtziehung selbst (vgl MüKo/Harke § 593 Rz 1, Hamm BzAR 16, 282). Er will den Abschluss langfristiger Verträge erleichtern. Allein die GAP-Reform rechtfertigt keine Vertragsanpassung, BGH ZMR 07, 607; München NL-BzAR 06, 334. Die Reform liefert auch keinen wichtigen Grund zur Kündigung: Dresd NL-BzAR 06, 42, vgl auch v Jeinsen AUR 07, 366.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

ZB Änderung des regionalen Pachtzinses (Oldenburg RdL 11, 41). Es muss eine sachliche nachvertragliche Änderung von für die Vertragsleistung maßgeblichen Umständen (zur Änderung der Förderpraxis der EU vgl Dresd NL-BzAR 06, 42) vorliegen; grobes Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen ist mehr als Ungleichgewicht; der Ablauf von 2 Pachtjahren (§ 593 II 1) ist notwendig. Bloße Mängel am Pachtobjekt genügen nicht. Anfängliche unrichtige Vorstellung der Vertragsparteien fallen unter § 313, persönliche Umstände wiederum regeln die §§ 594c und d. Bei Anpassungsklausel kann Erhöhungsverlangen mit Entwicklung der Pachtpreise begründet werden (BGH GuT 11, 85).

C. Rechtsfolge.

 

Rn 3

Es ergibt sich eine Vertragsanpassung aufgrund eines Änderungsverlangens. Nicht hiervon betroffen ist die Kündigungsfrist (›mit Ausnahme der Pachtdauer‹, § 593 I 1). Die Anpassung kann nur für die Zukunft sowie das bei Ausbringen des Änderungsverlangens bereits laufende Pachtjahr verlangt werden. Die Zustimmung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen kann idR nicht über § 593 vom Verpächter verlangt werden (München NL-BzAR 06, 334).

D. Gerichtliches Verfahren, § 593 IV.

 

Rn 4

Die Neufestsetzung der Vertragsbedingungen erfolgt durch das Landwirtschaftsgericht, wenn einem konkreten außergerichtlichen Verlangen nicht zugestimmt wurde. Weitere Voraussetzung gem § 9 LPachtVG: Anzeigepflicht für den Landpachtvertrag (nachholbar).

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