Rn 4

Hier wird – anders als bei § 554 II 3 – die mögliche Pachterhöhung nicht berücksichtigt (arg § 588 III). Grds muss der Pächter Verbesserungsmaßnahmen dulden. Eine nicht zu rechtfertigende Härte liegt vor bei nennenswerter Minderung der Ertragsfähigkeit des Pachtobjekts.

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