Rn 1
Die Pachtbeschreibung (§ 585b I 1) soll Jahre später möglichen Streit über den Zustand des Pachtobjekts bei Vertragsbeginn vermeiden. Entspr gilt für den vertraglich geschuldeten Zustand bei Vertragsende (§§ 585b I 2, 596). Erleichtert wird auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 591.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen