Rn 2

Hierunter fallen insb Ackerbau, Gartenbau (inkl Baumschulen), Viehhaltung, Obst- und Weinbau. Fischereipacht ist oft Rechtspacht (BGH NJW-RR 04, 1282 [BGH 22.04.2004 - III ZR 204/03]). Zu mitverpachteten Zahlungsansprüchen nach EU-Förderrecht vgl Zweibr RdL 18, 166.

 

Rn 3

Str ist die Einordnung der professionellen Imkerei (vgl MüKo/Harke § 585 Rz 4). Voraussetzung ist weiter die Absicht, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. So wird eine Abgrenzung zu Hobbylandwirtschaft und Kleingartenpacht (vgl Harke ZMR 04, 87) vorgenommen. Notwendig sind bei Landpacht eine Gewinnerzielungsabsicht und die Vorstellung, diesen Gewinn zur mindestens teilweisen eigenen Lebensgrundlage zu machen. Die vertragliche Übernahme der Schafbeweidung von Deichen ist kein Landpachtvertrag (Oldbg OLGR 04, 250). Jahrelange Duldung der unentgeltlichen Weidenutzung führt nicht zum konkludenten Vertrag (Frankf RdL 19, 98).

 

Rn 4

Mit ›überwiegend zur Landwirtschaft‹ wird in Abgrenzung zur rein gewerblichen Nutzung (zB Pacht zwecks Weiterverpachtung) auf die spezifische Nutzungsart abgestellt, nicht aber auf den vom Pächter verfolgten persönlichen Zweck. Bei Mischnutzung kommt es für die rechtliche Betrachtung auf den Schwerpunkt des Vertrages – beurteilt nach Fläche, Erträgen und Umsätzen – an.

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