Gesetzestext

 

(1) 1Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. 2Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.

(2) 1Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. 2Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.

(3) 1Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. 2Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. 3Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. 4Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zu Grunde zu legen.

A. Allgemeines.

I. Normzweck.

 

Rn 1

Der Verpächter soll bei Vertragsende einen funktionsfähigen Betrieb zurückerhalten.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Wie § 582.

B. Gefahrtragung, § 582a I 1.

 

Rn 3

Ab Besitzerhalt bis längstens zur tatsächlichen Rückgewähr des Inventars oder Annahmeverzug des Verpächters haftet der Pächter für unverschuldete zufällige Verschlechterung bzw sogar den Untergang des überlassenen Inventars.

C. Verfügungsbefugnis des Pächters, § 582a I 2.

 

Rn 4

Der Pächter hat eine gesetzliche Verfügungsbefugnis über fremdes Eigentum (idR des Verpächters) bis zum Vertragsende; dies gilt auch für eine evtl Prozessführung. Der Pächter kann so lange Inventargegenstände veräußern und neue anschaffen.

D. Erhaltungspflicht, § 582a II.

 

Rn 5

Über § 582 I hinaus ist hier vom Pächter nicht nur ein Ist-Zustand zu perpetuieren, sondern nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung das Inventar in funktionsfähigem Zustand zu erhalten und ggf zu modernisieren, soweit nichts abw im Pachtvertrag vereinbart ist.

E. Rückgewähr durch den Pächter, § 582a III 1.

 

Rn 6

Hierbei handelt es sich um einen reinen Realakt, da der Verpächter – ggf durch Surrogation – bereits oder noch Eigentümer der einzelnen Inventarstücke ist. Die Bringschuld ist auf dem Pachtgrundstück zu erfüllen. Gem § 582a III 2 besteht ein Ablehnungsrecht des Verpächters, wenn (noch) bei Vertragsende Inventarstücke als überflüssig oder zu teuer, gemessen am objektiven Maßstab ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung, anzusehen sind.

F. Wertausgleich in Geld durch den Verpächter, § 582a III 3.

 

Rn 7

In Höhe der positiven Differenz zwischen dem Schätzwert des Inventars bei Vertragsende und Vertragsbeginn ist ein Wertausgleich in Geld vom Verpächter an den Pächter vorzunehmen. Bei Eigentumswechsel während der Pachtzeit (§§ 566, 581 II) gilt die Fälligkeitstheorie. Gem § 582a III 4 sind für die Bestimmung auch des Anfangswertes die Preise bei Pachtende zugrunde zu legen, dh es hat eine Berechnung ähnl der beim Zugewinnausgleich zu erfolgen. Es muss eine Umrechnung des Wertes bei Pachtbeginn auf den entspr Wert bei Pachtende vor dem Hintergrund der Veränderungen der Kaufkraft erfolgen.

G. Abdingbarkeit.

 

Rn 8

Abdingbarkeit ist uneingeschränkt gegeben. Wird ein Vertrag mit Inventarübernahme zum Schätzwert geschlossen, gilt das Prinzip der dinglichen Surrogation nicht zwingend (wie hier MüKo/Harke § 582a Rz 9; aA Soergel/Heintzmann § 582a Rz 26).

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