Rn 4

Eine sittenwidrig überhöhte Pacht wird bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung des Verpächters und vereinbarter Pacht bejaht, wenn dieses dem Verpächter erkennbar war (BGH ZMR 01, 788). Der Pächter trägt bei entspr Vereinbarung auch die anfallenden Nebenkosten. Eine erzwingbare Veränderung der Pachthöhe sieht das allgemeine Pachtrecht – im Gegensatz zu § 593 – nicht vor. Mit dem Inkrafttreten des PrklG sind die nach altem Recht schwebend unwirksamen Wertsicherungsklauseln seit dem 14.9.07 als anfänglich wirksam anzusehen (Brandenbg v 14.4.15, 6 U 77/12, BGH ZMR 14, 327; zu § 3 Abs 1 Nr 1d PrKlG vgl AG Paderborn v 15.5.12, 55 C 137/11).

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