Rn 13

Unter § 580a II fallen Räume, die weit überwiegend (AG Hambg-Blankenese ZMR 12, 200; aA zu Unrecht LG Hamburg ZMR 12, 868 und ZMR 13, 443 mit abl Anm Abramenko) zu geschäftlichen Zwecken (BGH MDR 16, 146 u NJW 08, 3361) vermietet sind, dh alle vom Mieter zu Erwerbszwecken angemieteten Räume, unabhängig davon, ob eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige berufliche, auch unselbstständige oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird. Dazu zählen durch Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater oder einen angestellten Handelsvertreter angemietete Büroräume (Köln NZM 05, 705 [OLG Köln 28.06.2005 - 22 U 34/01]), Werkstätten und Lagerhallen. Selbst bei Verwendung eines Formularvertrags für Wohnraum gilt bei einem Gewerbemietobjekt § 580a II (LG Berlin GE 17, 833).

 

Rn 14

Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate abzgl der Karenzzeit von 3 Werktagen. Die Kündigung kann nur zum Quartalsende, mithin zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden. Die Bemessung der Miete ist für die Kündigungsfrist unerheblich.

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