Rn 1
§ 577a ist hervorgegangen aus den ehemaligen Regelungen der § 564b II Nr 2 2–4 und § 564b II Nr 3 4 aF sowie dem Sozialklauselgesetz. § 577a Ia, IIa sind durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) ins Gesetz eingefügt worden. § 577a enthält Einschränkungen des Kündigungsrechts für einen Erwerber von Wohnungseigentum bezogen auf Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen. Er gilt auch bei Realteilung (BGH ZMR 10, 939).
Rn 2
Mit § 577a soll vereitelt werden, dass Mietwohnungen durch Umwandlung zum schnelllebigen Handelsobjekt werden. Zu Umwandlungsproblemen unter Beteiligung von BGB-Gesellschaften als Vermieter vgl Weitemeyer ZMR 04, 153 ff.
Rn 3
Die einfachen und verlängerten Kündigungssperren gem § 577a bezwecken den Schutz des Mieters, der auch tatsächlich selbst die Mietsache nutzt. Für Umwandlungsfälle konstatiert Hinz (MietPrax Fach 1 Rz 650), dass durch den Verkauf ›Eigenbedarf produziert‹ werde.
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