Rn 15

Hierunter fallen zB persönliche Beratungsleistungen (München ZMR 99, 549) und sonstige Fremdkörper (Stuttg ZMR 98, 771) im Kaufvertrag, die den Vorkaufsberechtigten von der Ausübung seines Rechtes abhalten sollen (LG Berlin MM 96, 30). Ebenso die Beurkundung eines höheren Kaufpreises, um dem Mieter die Ausübung seines Vorkaufsrechts zu verleiden. Dann ist es ausnahmsweise unerheblich, dass der Erstkaufvertrag (der beurkundete als Scheingeschäft und der wirklich gewollte wegen Formmangels) unwirksam ist. Zwar setzt das Vorkaufsrecht grds einen wirksamen Erstkaufvertrag voraus. Hier ist dieser Einwand aber dem Veräußerer nach § 242 abgeschnitten. Eine differenzierte Preisabrede, die eine Preiserhöhung von der Ausübung des Vorkaufsrechts bzw abstrakt vom Erlöschen mietvertraglicher Bindungen abhängig macht, ist im Verhältnis zum vorkaufsberechtigten Mieter unwirksam (KG ZMR 21, 168; Burbulla/Schneider ZfIR 21, 27).

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