Rn 1

§ 575 enthält nur noch den qualifizierten Zeitmietvertrag (Caspers ZAP 19, 21). Der einfache Zeitmietvertrag wurde abgeschafft (zur Kompensation vgl Gather DWW 11, 204), die Fortgeltung alter einfacher Zeitmietverträge allerdings belassen (Art 229 § 3 III EGBGB). Vermieter und Mieter sollen ab 1.9.01 von Beginn des Mietverhältnisses an Klarheit über Dauer und Ablauf der Mietzeit haben. Der einfache Zeitmietvertrag gem § 564c I aF hatte sich in der Praxis als schwer handhabbar erwiesen und oft zu Rechtsstreitigkeiten geführt (Hinz WuM 00, 455, 458; ders NZM 01, 264, 273).

 

Rn 2

§ 575 sieht vor, dass ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (nicht auf Lebenszeit, LG Freibg ZMR 14, 499) nur dann eingegangen werden kann, wenn einer der in § 575 I Nr 1–3 genannten sachlichen Gründe/Qualifikationsgründe vorliegt. Der Abschluss von einfachen Zeitmietverträgen ist nur noch in den Fällen des § 549 II, III möglich. Eine Umdeutung eines unwirksamen formularmäßigen Zeitmietvertrags in einen beidseitigen Kündigungsausschluss kommt nicht in Betracht (AG Augsburg WuM 04, 541, Lützenkirchen ZMR 02, 769, 771). Bei falscher Bewertung durch die Hausverwaltung droht Haftung (LG Berlin MM 11, Nr. 3, 29).

 

Rn 3

Bei Mischmietverhältnissen (Bühler ZMR 10, 897, Reismann GuT 11, 133) dürfen einfache Zeitmietverträge dann abgeschlossen werden, wenn das Schwergewicht des Vertrags nicht auf dem Wohnen sondern auf der gewerblichen Nutzung liegt. Dies ist oft zu bejahen, selbst wenn die Bürofläche quadratmetermäßig geringer ist als die zur Wohnnutzung beanspruchte Fläche (BGH DWW 86, 266; v Mutius ZMR 03, 621, 632). § 575 ist nicht einschlägig, wenn ein Mietverhältnis im Sinne des § 542 II Nr. 1 vorliegt (LG Kleve ZMR 15, 126). Ein befristeter Formular-Wohnraummietvertrag mit Verlängerungsklausel stellt sich weder als wechselseitiger befristeter Kündigungsverzicht noch als Zeitmietvertrag dar. Er enthält auch keine dem Mieter unzumutbare Vertragsbedingung (LG Hildesheim ZMR 17, 45).

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