Rn 1

§ 574c entspricht weitgehend inhaltlich § 556a VII aF. Durch die Neufassung der nicht zum Nachteil des Mieters abdingbaren Vorschrift ist klargestellt, dass bei einem Fortsetzungsbegehren nach § 574c II die Schriftform zu wahren ist (NomosK/Hinz § 574c Rz 9). Die Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen der Mieter erneut (LG Hamburg ZMR 17, 563 Rz 32) die Vertragsfortsetzung geltend machen kann.

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