Rn 2

Aufgrund des begründeten Widerspruchs des Mieters wird das Mietverhältnis trotz der Kündigung nicht beendet; der Widerspruch hat zwar keine rechtsgestaltende Wirkung, er bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Kündigung, sondern ist notwendig, wenn der Mieter mehr erreichen will als eine bloße Räumungsfrist. Der Widerspruch ist ein Angebot zum Abschluss einer vertraglichen Fortsetzungsvereinbarung (MüKo/Häublein § 574a Rz 3; LG Berlin ZMR 19, 494).

 

Rn 3

Bis zur Entscheidung über das Fortsetzungsbegehren des Mieters bzw Ablauf der Kündigungsfrist müssen beide Vertragsparteien weiterhin ihre Vertragspflichten erfüllen. Wird das Mietverhältnis weder durch Einigung (§ 574a I) noch durch Urt fortgesetzt, ist es zum Kündigungstermin beendet. Bei Fortsetzung des Mietverhältnisses wird kein neues begründet, sondern das ursprüngliche Mietverhältnis, ggf auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder/und zu veränderten Bedingungen, ohne rechtliche Unterbrechung fortgesetzt.

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