Rn 2

Der Mieter kann sich primär nur bei formgerechter (§ 568) ordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter gem §§ 573 ff auf die Sozialklausel berufen, aber auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist, nicht jedoch, wenn nach § 543 aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Es genügt, dass ein solcher Grund vorliegt; es muss nicht fristlos gekündigt worden sein, § 574 I 2. Ggü Kündigungen nach §§ 540 I 1, 544, 563 IV, 563a II, 564 und § 57a ZVG kann der Mieter nach § 574574c widersprechen. Zugunsten des Vermieters werden bei der Interessenabwägung (LG München I ZMR 17, 978) diejenigen Gründe berücksichtigt, die im Kündigungsschreiben (§ 573 III) genannt sind, § 574 III. Der Vermieter soll (Obliegenheit) den Mieter rechtzeitig auf sein Widerspruchsrecht nach §§ 574574b hinweisen, § 568 II; bei Unterlassen beginnt die Zwei-Monats-Frist des § 574b II 1 nicht zu laufen (§ 574b II 2). Der Vermieter hat bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist keinen Erklärungsanspruch ggü dem Mieter (LG Rostock GE 22, 202).

 

Rn 3

Bei gleichzeitiger Kündigung des Mieters und des Vermieters, ist der Fortsetzungsanspruch des Mieters idR ausgeschlossen, insb wenn objektiv ein Grund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtfertigt (zur Schonfristzahlung LG Berlin GE 18, 763).

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