Rn 31

Steht dem Vermieter eine eigene leer stehende Wohnung zur Verfügung und vermietet er diese in Kenntnis eines Bedarfs (BGH ZMR 10, 941), kann er sich später nicht erfolgreich auf Eigenbedarf aus diesem Grund berufen. Nach LG Gießen (WuM 96, 416) ist Eigenbedarf durch Vermieter vorausschauend (LG Lüneburg ZMR 12, 357) zu bedenken. Bei spontan auftretendem Eigenbedarf kann auch kurz nach Vertragsschluss gekündigt werden (BGH ZMR 13, 620). Zur Aufklärungspflicht vgl BGH ZMR 10, 941. Sog ›gekaufter Eigenbedarf‹ (BVerfG ZMR 94, 208; Ddorf GE 13, 1201) ist grds kein verschuldeter Eigenbedarf, es sei denn, dass treuwidrige Umstände hinzutreten. Hat der Vermieter mehrere vergleichbare Wohnungen vermietet, so kann er nach eigenem Ermessen bestimmen, von welchem Mieter er die Räumung verlangen will (LG Landau/Pfalz ZMR 92, 396). Ansonsten ist das Interesse gerade an der gekündigten Wohnung zu beweisen (LG Augsburg WuM 86, 318).

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