Rn 51

Nachträglich entstandene Kündigungsgründe sind von Kündigungsgründen zu unterscheiden, die einer bereits erfolgten Kündigung nachträglich zum Erfolg verhelfen sollen, aber bereits vor der Erklärung dieser Kündigung vorgelegen haben (Nachschieben von Kündigungsgründen). Der Vermieter hat zwar das Recht, die aufgeführten Kündigungsgründe nachträglich zu ergänzen und zu berichtigen, hierdurch darf aber nicht der bisherige Kündigungsgrund in einen anderen verwandelt oder ein völlig neuer Lebenssachverhalt vorgetragen werden. ›Nachträglich entstanden‹ bedeutet nach Abgabe der Kündigungserklärung, wichtig wegen § 573 III.

 

Rn 52

Beinhalten die im ursprünglichen Kündigungsschreiben erwähnten Kündigungsgründe kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, so ist die Kündigung unwirksam und kann auch durch das Nachschieben von Kündigungsgründen (vgl auch AG Hamburg WuM 06, 160 [AG Hamburg 19.04.2005 - 48 C 558/04]) keine Wirksamkeit erlangen (LG Gießen WuM 84, 226; LG Aachen WuM 84, 227 [LG Aachen 23.07.1982 - 3 S 160/82]). Unter ›nachträglich entstandenen Kündigungsgründen‹ versteht man sowohl solche Gründe, die objektiv nach dem Kündigungsausspruch eingetreten sind als auch solche, die dem Vermieter nach diesem Zeitpunkt erst zur Kenntnis gelangt sind, aber schon vorher vorgelegen haben. Nach der Kündigungserklärung entstandene Kündigungsgründe oder dem Vermieter ohne grobe Fahrlässigkeit vorher nicht bekannte Gründe können nach § 573 III eine Kündigung nachträglich dann rechtfertigen, wenn die ursprünglich angegebenen Kündigungsgründe ein berechtigtes Interesse dargestellt hatten und ihrerseits nachträglich weggefallen sind.

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