Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei Unwirksamkeit der Ursprungskündigung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Ein Nachschieben von Kündigungsgründen kommt begrifflich nur in Betracht, wenn bereits zuvor eine wirksame Kündigung vorgelegen hat. Einem rechtlichen Nichts kann nichts nachgeschoben werden; das Rechtsgeschäft muß vielmehr im Ganzen neu vorgenommen werden. Nachgeschoben werden können somit nur solche Gründe, die entweder die im Kündigungsschreiben bereits genannten Gründe verstärken oder einen nachträglich weggefallenen Kündigungsgrund ersetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731226

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