Rn 47

Der Vermieter muss vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Geltendmachung des Eigenbedarfs bereits im Kündigungsschreiben darlegen (BGH ZMR 17, 382, ZMR 11, 942; WuM 10, 301, AG Hamburg MietRB 22, 162, LG Hamburg WuM 07, 457; zur Zweitwohnung LG München I ZMR 18, 334). Der Mieter muss anhand des Schreibens die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Kündigung beurteilen können. Handelt es sich um den Eigenbedarf Verwandter, müssen die Art der Verwandtschaft und die bisherigen Wohnverhältnisse der Verwandten dargelegt werden (LG Bochum WuM 93, 540), außerdem der Name der Bedarfsperson (LG Berlin ZMR 99, 32; LG Oldenburg WuM 96, 220 mit Einschränkung für dritte Person neben der Bedarfsperson).

 

Rn 48

Die Kündigungsgründe sind konkret genug dargelegt, wenn der Vermieter in der Begründung einer erneuten Kündigung sich ausdrücklich auf die in dem Kündigungsschreiben genannten Gründe bezieht und seitdem keine Änderung eingetreten ist (BVerfG ZMR 92, 430). Der Kündigungsgrund muss unabhängig von vorhergehenden mündlichen Erklärungen aus dem Kündigungsschreiben zu entnehmen sein (LG Detmold WuM 90, 301), selbst wenn dem Mieter die Kündigungsgründe bekannt gewesen sind (LG Gießen WuM 90, 301). Weiteren Grundbesitz in der Kommune, der für ihn zur Nutzung in Betracht kommt, sollte der Vermieter im Kündigungsschreiben angeben (LG Bielefeld WuM 93, 539), auch wenn der BGH (ZMR 03, 664) die Anbietpflicht (Rn 30) auf Wohnungen im selben Objekt beschränkt. Zu Verteidigungsmöglichkeiten des Mieters vgl Schumacher WuM 07, 664 und LG Frankfurt/M ZMR 08, 626.

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