Rn 17

Kündigt der Vermieter wegen Zahlungsverzugs gem § 543 II 1 Nr 3a, ist der rückständige Teil erheblich, wenn er die vereinbarte Miete inkl aller vom Mieter zu leistenden Vorauszahlungen auf Neben- und Betriebskosten für einen Monat übersteigt (Miete + Nebenleistungen + 0,01 EUR). Maßgeblich ist die Gesamthöhe (BGH ZMR 22, 191 Rz 16). Für eine darüber hinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jew einer Monatsmiete besteht kein Raum (BGH ZMR 22, 191 Rz 16). Etwas anderes gilt, wenn der Wohnraum iSv § 549 II Nr 1 nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. Auf eine ordentliche Kündigung ist III Nr 1 nicht anwendbar. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BGH NJW 15, 1296 [BGH 04.02.2015 - VIII ZR 175/14]). Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch – und nur dann – erheblich sein, wenn besondere Umstände hinzutreten (BGH NJW 15, 2419 [BGH 13.05.2015 - XII ZR 65/14] Rz 54), zB fortdauernde unpünktliche Mietzahlung (BGH NJW-RR 97, 203 [BGH 06.11.1996 - XII ZR 60/95]) oder unpünktliche Mietzahlung nach Abmahnung wegen wiederholter Zahlungsverzögerungen (BGH NJW 11, 2570 Rz 16; NJW 06, 1585 [BGH 11.01.2006 - VIII ZR 364/04]).

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