Rn 3

Bei den betroffenen Räumen kann, muss es sich aber nicht um Wohnräume handeln. § 578 II 2 erklärt § 569 I außerdem auf Räume, die nicht Wohnräume sind, für anwendbar, falls sie zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Es kann sich daher auch um andere nach ihrer Zweckbestimmung zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume handeln, zB Büroräume (Brandbg ZMR 17, 387), Gaststätten oder Wartezimmer (Kobl NJW-RR 92, 1228), aber auch eine Lagerhalle (Ddorf MietRB 16, 223). Ausreichend ist, dass sich bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mieträume Menschen zumindest vorübergehend in den Räumen aufhalten. Der Aufenthalt von Menschen braucht aber nicht der einzige und nicht einmal der vorherrschende Zweck zu sein. Ob die Räume tatsächlich zum Aufenthalt genutzt werden, ist nicht entscheidend (KG ZMR 04, 259). Ist nur ein Teil der Räume betroffen, kommt es darauf an, ob dadurch die Benutzbarkeit der Wohnung im Ganzen beeinträchtigt ist (LG Berlin GE 05, 57). Ferner kommt es darauf an, welche Bedeutung die Räume für den Mieter haben (Celle MDR 64, 924). Die Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung dringt ferner nur dann durch, wenn diese auf einer dauernden Eigenschaft der Mieträume beruht (LG Berlin ZMR 02, 752).

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