Rn 7

Die Kündigung ist an keine Frist gebunden. Eine längere Verzögerung der Kündigungserklärung (diskutiert werden Zeiträume von 2 Wochen bis zu 3 Monaten) bleibt aber nicht ohne Rechtsfolgen (BGH WuM 10, 352 Rz 5). Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung kann aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig oder verwirkt sein (BGH NZM 16, 791; WuM 10, 352 [BGH 13.04.2010 - VIII ZR 206/09] Rz 5). § 314 III ist nicht anwendbar (BGH NZM 16, 791 [BGH 13.07.2016 - VIII ZR 296/15] Rz 14).

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