Rn 5

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird mit Zugang (§ 130) beim Empfänger ex nunc wirksam. Für die Frage, ob die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen, ist dementsprechend der Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung maßgeblich (LG Freiburg 9 S 109/14; aA LG Duisburg WuM 06, 257; LG Köln ZMR 02, 123). Zu den Einzelheiten s § 130 Rn 8 ff.

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