Rn 4

Hier tritt der aus ihr Berechtigte anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten desselben aus dem Mietverhältnis mit den aus § 566 bekannten Rechtsfolgen ein. Veräußert der vermietende Eigentümer das gesamte Mietobjekt unter Nießbrauchsvorbehalt bleibt er weiter Vermieter (LG Baden-Baden WuM 93, 357). Bei gebrauchsentziehenden dinglichen Rechten, die sich räumlich nur auf einen Teil des Mietvertrags beziehen, werden dagegen der ursprüngliche Eigentümer/Vermieter sowie der dinglich Berechtigte in Gemeinschaft neue Vermieter (NomosK/Riecke § 567 Rz 10). Bis zum Erlöschen der dinglichen Belastung kommt es zu einer temporären aber totalen Verdrängung des ursprünglichen Eigentümers/Vermieters.

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