Rn 1

Der Anwendungsbereich deckt sich mit § 566b. Normzweck ist es, den Mieter in seinem Vertrauen auf eine Mitteilung des Vermieters über den erfolgten Eigentumsübergang zu schützen.

 

Rn 2

Die §§ 892, 893 gelten neben § 566e. Der Mieter kann im Falle eines Grundbucheintrags des Erwerbers ebenfalls mit befreiender Wirkung ggü dem Veräußerer zahlen (aA Lammel § 566e Rz 13).

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