Rn 8

Bei der Zwangsversteigerung gilt § 566b 1 beim Eigentümerwechsel kraft Zuschlags nach § 57 ZVG analog in Fällen, in denen der Vermieter vor der Beschlagnahme (§ 57b I 1 ZVG) über den Mietanspruch verfügt. Für die Zwangsverwaltung gilt § 566b nicht. Hier gelten die §§ 1124 und 1125 bei Beschlagnahme durch einen Grundschuld- oder Hypothekengläubiger. Betreibt ein sonstiger Gläubiger die Zwangsverwaltung gelten keine Einschränkungen. Der Zwangsverwalter hat die Verfügungen des Vermieters, die vor der Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt sind, voll gegen sich gelten zu lassen. In der Insolvenz des Vermieters gilt § 566b nicht, sondern § 110 InsO.

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