Rn 8

Hier ist die Regelung des § 568 zu beachten (Schriftform). Da auf die Kündigung des Vermieters ggü dem Erben des Mieters auch die Sozialklausel (§ 574) anwendbar sein soll, ist der Vermieter auch gehalten gem § 568 II auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 ff rechtzeitig hinzuweisen. Bei einer Erbenmehrheit ist die Kündigung durch alle bzw ggü allen Mitgliedern dieser Mietererbengemeinschaft zu erklären.

 

Rn 9

Inkonsequent ist es, dass die Anwendung der Sozialklausel (574 ff) auf die außerordentliche Vermieterkündigung ggü dem Mietererben nicht ausgeschlossen wurde, da die gesamte Regelung gem § 564 gerade auf dem fehlenden mietrechtlichen Bestandschutz für den Mietererben beruht.

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