Rn 6

Zahlt einer der Gesamtschuldner (LG Bochum ZEV 19, 528) iRe derartigen Mietvertrages an den Vermieter so steht ihm bezogen auf jede einzelne (Monats-)Miete in Höhe einer etwaigen Überzahlung ein Ausgleichsanspruch zu. Es kann nicht etwa bei einem Zeitmietvertrag auf die Höhe des insgesamt geschuldeten Betrages des die Zahlung Leistenden abgestellt werden, sondern es ist ähnl wie bei Tilgung eines Kredits in Monatsraten ein Ausgleich schon nach Zeitabschnitten vorzunehmen (vgl MüKo/Bydlinski § 426 Rz 12). Dies bedeutet, dass immer nur auf den fälligen Teil der Schuld abzustellen ist. Abw von § 426 regelt § 563b I 2 eine primäre Erbenhaftung.

 

Rn 7

Die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene ›anderweitige Bestimmung‹ kann sich sowohl aus dem Mietvertrag als auch aus gesonderten Vereinbarungen mit den Eintretenden ergeben. Eine volle Ausgleichspflicht trifft den Erben nur, wenn auch der Erblasser als Mieter im Innenverhältnis allein für die Mietverbindlichkeiten aufzukommen hatte. Nach Lützenkirchen (Neue Mietrechtspraxis Rz 682) soll eine abw Vereinbarung auch durch letztwillige Verfügung des verstorbenen Mieters getroffen werden können. Dies dürfte jedoch nur dann Praxisrelevanz erlangen, wenn die Eintretenden zugleich Miterben sind.

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