Rn 9

Die fortsetzenden Mieter mussten mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt (§ 563 I und II 3 und 4), bzw in diesem gelebt haben (§ 563 II 1). Dies ergibt sich aus der Formulierung ›Personen iSd § 563‹. Zum Begriff ›gemeinsamer Haushalt‹ s § 563 Rn 9.

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