Rn 8

Der eingetragene (§ 1 LPartG) Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt. Die Eintrittsberechtigung besteht für den Lebenspartner bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nach §§ 15 ff LPartG. Eine Konkurrenzsituation zwischen Ehegatten und Lebenspartner in Bezug auf das Eintrittsrecht kann nicht auftreten, da sich Lebenspartnerschaft und Ehe ausschließen.

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