Rn 8

Wenn der Mieter im Mietobjekt bleibt, darf das Selbsthilferecht gem § 562b I 1 (Duchstein JuS 15, 105) nur ausgeübt werden, um die Entfernung zu verhindern und so den status quo der Sicherung zu erhalten. In eigenen Gewahrsam darf der Vermieter die Sache in diesem Fall nicht nehmen. Zur Absicherung der Möglichkeiten beim Selbsthilferecht vgl Spieker ZMR 02, 327, 331. Zum Zuparken der Grundstückszufahrt vgl KG ZMR 16, 774.

 

Rn 9

Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter die Sachen hingegen gem § 562b I 2 in seinen Besitz nehmen bzw sie bei einem Dritten einlagern. Hierfür genügt es, dass der Mieter mit dem Auszug beginnt (LG Hambg WuM 77, 256). Der Vermieter muss in diesem Fall die Sachen gem § 1215 sorgfältig verwahren (§ 688), da anderenfalls dem Mieter Schadensersatzansprüche erwachsen können. Die Inbesitznahme ist keine verbotene Eigenmacht, wenn sie von § 562b I 2 gedeckt ist. Dann kann dem Vermieter ab Inbesitznahme auch ein Besitzschutz nach § 859 I bzw § 869 zur Seite stehen.

 

Rn 10

Bei Ausübung des Selbsthilferechts ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl Karlsr NZM 05, 542 [OLG Karlsruhe 11.02.2005 - 10 U 199/03]) zu beachten. Der Vermieter darf niemals weiter gehen, als dies zur konkreten Gefahrenabwehr erforderlich ist. In Betracht kommt zB ein Versperren von Türen. Eine Gewaltanwendung gegen Personen wird nur in engen Grenzen und nur gegen den Mieter selbst, nicht aber gegen unbeteiligte Dritte für zulässig erachtet. Str ist, ob Gewaltanwendung ggü Dritten, dem Mieter bei der Entfernung helfenden Personen zulässig ist (bejahend Staud/Emmerich § 562b Rz 9) oder beim Räumen (Kobl NZM 05, 784 [OLG Koblenz 02.11.2004 - 12 U 1530/03] sowie LG Regensburg NJW-RR 92, 717 [LG Regensburg 05.08.1991 - 1 O 50/91]).

 

Rn 11

Anstelle der Selbsthilferechtsausübung ist auch eine einstweilige Verfügung möglich, die dem Mieter die Entfernung der mit dem Pfandrecht belegten Sachen vom Grundstück durch ihn selbst oder durch Dritte untersagt (Celle NJW-RR 87, 447). Soweit der Vermieter die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen mangels Kenntnis nicht konkret beschreiben kann, sind va an die Bestimmtheit des Verbringungsverbots keine zu hohen Anforderungen zu stellen; einer Einzelaufzählung bedarf es nicht (Hamm MDR 00, 386).

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