Rn 11

Der Widerspruch des Vermieters ist überdies in folgenden Fällen unbeachtlich: (a) Der Vermieter befindet sich im Annahmeverzug. Er setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch (vgl § 242), wenn er ihm ausreichend angebotene Leistungen nicht annimmt, andererseits aber einer Entfernung widerspricht. (b) Die Entfernung der Sachen erfolgt aufgrund hoheitlicher Anordnung durch den Gerichtsvollzieher (str) oder sie wird durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mieters verfügt, § 50 InsO. Der Vermieter ist hier auf die abgesonderte Befriedigung gem § 50 InsO beschränkt; die Verwertung darf nach § 166 InsO durch den Insolvenzverwalter erfolgen.

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