Rn 3

Das Vermieterpfandrecht erlischt nicht, wenn die Sache ohne Wissen des Vermieters entfernt wurde. Wissen bedeutet die positive Kenntnis des Vermieters von der Entfernung. Grob fahrlässige Unkenntnis steht dem Wissen nicht gleich, da es im Gegensatz zum positiven Wissen nicht darauf schließen lässt, dass der Vermieter bewusst auf sein Pfandrecht verzichtet hat.

 

Rn 4

Das Pfandrecht erlischt ebenfalls nicht, wenn der Vermieter der Wegschaffung widerspricht (sog Sperrrecht). Der Widerspruch darf nicht nach § 562a 2 ausgeschlossen sein. Er muss unmittelbar vor oder während der Entfernung erklärt werden. Ein erst nach Beendigung der Entfernung erklärter Widerspruch ist wirkungslos; das Vermieterpfandrecht erlischt, soweit kein Fall der Unkenntnis gem § 562a 1 Hs 2 Alt 1 vorliegt.

 

Rn 5

Unabhängig vom Widerspruch des Vermieters erlischt das Pfandrecht mit der Entfernung der Sache, wenn der Vermieter dieser Entfernung wegen einer Duldungspflicht nach § 562a 2 nicht widersprechen kann. Dies gilt auch unabhängig vom Wissen des Vermieters (mangelnde Kenntnis von der Entfernung), weil der Vermieter auch im Falle seiner Kenntnis nicht wirksam hätte widersprechen können.

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