Rn 1

Das Vermieterpfandrecht erlischt nach § 562a 1 mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, zB wenn Sachen vom Mieter aus den von ihm angemieteten Räumlichkeiten in an Dritte vermietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück des Vermieters verbracht werden (Bremen ZMR 14, 30). Die gesetzliche Vorschrift ist unabdingbar.

 

Rn 2

Das Pfandrecht erlischt nach neuerer Ansicht nicht bei einer nur vorübergehenden Entfernung (Frankf ZMR 06, 609 und NJW-RR 07, 230), während es nach aA erlischt und dann bei der Zurückschaffung erneut entsteht (vgl BGH ZMR 18, 496; Spieker ZMR 02, 329; Bergmann ZMR 18, 553, str).

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