Rn 6

Steht die Mietsache im SE, erhöhen sich die Betriebskosten grds dann, wenn der vermietende WEigtümer nach dem Wirtschaftsplan mehr Betriebskosten zahlen muss. Denn Betriebskosten sind ein Teil der Vorschüsse iSv § 28 I 1 WEG. Dabei ist zu beachten, dass die WEigtümer berechtigt sind, die Betriebskosten großzügig zu schätzen (§ 28 WEG Rn 7). Dies darf nicht zu Lasten des Mieters gehen. Ferner gibt es Betriebskosten, die der WEigtümer zu tragen hat, die aber nicht Teil der Jahresabrechnung nach § 28 II 1 WEG sind (Elzer ZMR 19, 825, 827). Ferner ist zu beachten, dass der Mieter ggf nicht alle Betriebskosten tragen muss, die auf den vermietenden WEigtümer entfallen, und die Umlageschlüssel zwischen den WEigtümern einerseits sowie dem Mieter und seinem Vermieter andererseits nicht miteinander korrelieren müssen. Die Nachschüsse iSv § 28 II 1 WEG sind hingegen unerheblich. Die Zahlung entsteht nicht laufend (§ 556 Rn 3).

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