Rn 34

Die Angemessenheit des geänderten Betrags hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der die Anpassung vorgenommen hat (Bentrop WuM 22, 505 [506]; aA LG Itzehoe WuM 11, 26). Die Angemessenheit muss nach hM allerdings nur ›plausibel‹ (§ 294 ZPO?) gemacht werden (BGH NJW 11, 3642 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 294/10] Rz 19). Zur Prüfung kann der Mieter Belegeinsicht verlangen. Bis ihm diese gewährt wird, kann er der Anpassung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I entgegenhalten (Bentrop WuM 22, 505 [507]; s.a. § 556 Rn 115).

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