Rn 2

Den Begriff ›Drittmittel‹ definieren § 559a I, III. Während einer Preisbindung gezahlte öffentliche Mittel sind keine Drittmittel, weil sie den Vermieter nicht berechtigten, die Miete zu erhöhen. Mittel, die ausschl für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt werden, sind keine Drittmittel (BGH NZM 11, 309 Rz 16). Der Anrechnungszeitraum beträgt grds 12 Jahre (§ 558 Rn 31).

 

Rn 3

§ 559a III bestimmt, dass Mieterdarlehen, Mietvorauszahlungen oder von Dritten für den Mieter erbrachte Leistungen für die Modernisierungsmaßnahmen Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleichstehen, Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes hingegen als Mittel aus öffentlichen Haushalten gelten.

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