Rn 3

Eine Mietdatenbank soll Auskünfte geben, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. Bei Auswahl der Mietdaten sind die gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einzuhalten. Die Mietdaten sind daher gem § 558 II 1 nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage zu strukturieren und dürfen nicht älter als vier Jahre sein. Mieten nach § 558 I 2 und § 549 II, III dürfen nicht in die Sammlung aufgenommen werden. Wie viele Daten – bezogen auf die jeweilige Wohnungskategorie – zu sammeln sind, ob es sich um einen repräsentativen Querschnitt aus den einzelnen Wohnungskategorien handeln muss, von wem die Daten stammen und wie diese Daten verarbeitet werden, ist ungeklärt (Stöver WUM 02, 65 ff).

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