Rn 3

Was anerkannte wissenschaftliche Grundsätze sind, ist (weiterhin) unklar (vgl § 7 I MsV; s.a. BTDrs 19/26918, 22; 19/26918, 5). Ein Anhalt sind §§ 7 ff MsV. Neben der Rechtswissenschaft gehört zu den Grundsätzen jedenfalls die Statistik. Wissenschaftliche Grundsätze sind daher nicht erfüllt, wenn bei der Auswahl eine Repräsentativität nicht gegeben ist, oder wenn die Art und Weise, in der die Mietspannen bestimmt wurden, nach der statistischen Methodik ebenso wie die konkrete Anwendung der Regressionsmethode nicht nachvollziehbar sind (LG Bochum DWW 07, 270). Ferner gehören zu den wissenschaftlichen Grundsätzen, dass der Spiegel vom richtigen Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeht und eine anerkannte wissenschaftliche Auswertungsmethode gewählt worden ist. Wegen der Vermutungswirkung nach III müssen die Methoden außerdem dokumentiert (s.a. § 20 MsV) und damit nachvollziehbar und überprüfbar sein (LG Bochum DWW 07, 270).

 

Rn 3a

Richtschnur für ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes können, wie §§ 15, 16 MsV zeigen, insb die Tabellen- und die Regressionsmethode (dazu LG München I WuM 03, 97, 98) sein. Ferner muss die Datenerhebung empirischen Grundsätzen genügen (s.a. §§ 13, 14 MsV). Außerdem müssen die Daten repräsentativ sein (s.a. §§ 8 ff MsV). Bloß ausgehandelte Mietspiegel können daher nicht qualifiziert sein.

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