Rn 27

Das Gutachten muss Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst zu überprüfen (BGH WuM 18, 509 17 Rz 18; NJW 16, 1385 Rz 10). Der Sachverständige muss daher eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (BVerfG NJW 87, 313 [BVerfG 14.05.1986 - 1 BvR 494/85]; WuM 86, 239 [BVerfG 05.05.1986 - 1 BvR 12/85]; BGH NJW 16, 1385 Rz 10; NZM 10, 576 Rz 10). Einer Darstellung über die Entwicklung der Mieten in den letzten 6 Jahren bedarf es nicht (BGH NJW 16, 1385 Rz 11). Ferner muss kein ausdrücklicher Zeitpunkt bezeichnet werden, für den die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wurde (BGH NJW 16, 1385 [BGH 03.02.2016 - VIII ZR 69/15] Rz 11; zw, vgl Rn 28).

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