Rn 28

Das Sachverständigengutachten muss sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters beziehen. Möglich ist auch, dass es sich auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht. Auch ein Typengutachten versetzt den Mieter in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und dieses zumindest ansatzweise zu überprüfen (BGH NJW 16, 1385 Rz 12; ZMR 11, 707; NZM 10, 576). Das Gutachten darf nicht zu alt sein (LG Berlin GE 98, 357, 358; AG Schöneberg GE 06, 725; Faustformel: nicht älter als 1 Jahr).

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