Rn 16

Der Wohnraum muss sich in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde befinden. ›Gemeinde‹ ist die politische Gemeinde (territoriale und hoheitliche Körperschaften des öffentlichen Rechtes), wie sie auch in § 558c I gemeint ist. Eine Gemeinde ist vergleichbar, wenn sie ua nach der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Infrastruktur, dem Grad der Industrialisierung, der verkehrstechnischen Anbindung an Versorgungszentren (BGH NJW 19, 3515 Rz 18), der Struktur von Vermietern und Mietern, der Anzahl der Einwohner (BGH NJW 19, 3515 Rz 19; 14, 1173 Rz 11) sowie der dort vorrangig errichteten Bauten aufgrund einer Gesamtbetrachtung (BGH NJW 19, 3515 Rz 16) ähnl, wenn auch nicht gleich ist (LG Potsdam ZMR 14, 797, 798). Hilfsmittel zur Feststellung der Vergleichbarkeit kann eine Gebäude-, Wohnungs- und Mietenerhebung (GWZ) oder die Einstufung der Gemeinde entsprechend den Definitionen der Zentralität und Verdichtung der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (BfLR) sein. Die zu vergleichenden Gemeinden müssen weder aneinander grenzen noch ›Nachbargemeinden‹ sein (LG Lübeck IMR 18, 455). Ausreichend ist ihre Ähnlichkeit. Bloße Teilvergleichbarkeit genügt nicht (LG Flensburg IMR 18, 454; LG Heidelberg ZMR 12, 355; s.a. BGH NJW 14, 1173 Rz 11).

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