1. Allgemeines.

 

Rn 31

Drittmittel sind auch anzurechnen, wenn es sich um die Vermietung einer bereits modernisierten Wohnung handelt (KG GE 02, 259; LG Berlin GE 04, 298). Veräußert ein Eigentümer die Mietwohnung, ohne eine ggü einer Förderstelle eingegangene Verpflichtung dem Erwerber aufzuerlegen, muss sich der Erwerber keine Drittmittel anrechnen lassen (BGH ZMR 04, 22, 23; ZMR 98, 83, 86; LG Görlitz WuM 08, 489).

2. Laufzeit.

 

Rn 32

Bei unbegrenzter Laufzeit sind Drittmittel (§ 559a Rn 2) 12 Jahre anzurechnen (BGH NJW 12, 3090 [BGH 13.06.2012 - VIII ZR 310/11] Rz 20), berechnet von der mittleren Bezugsfertigkeit (Bezugsfertigkeit von 50 vH der Wohnungen) des geförderten Objektes. Bei begrenzter Laufzeit sind Drittmittel anzurechnen, solange der Vermieter die Zinsvergünstigung erhält (BGH NJW 09, 1737 [BGH 01.04.2009 - VIII ZR 179/08] Rz 13). Nach Ablauf des Förderzeitraums ist nichts mehr abzuziehen.

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