Rn 23

§ 558 III 3 räumt dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung und Ermittlung für den Erlass der für eine VO maßgeblichen Umstände einen weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum ein, der anhand der örtlichen Gegebenheiten ausgefüllt werden muss (BGH NJW 16, 476 Rz 103). Dies gilt für die Festlegung der relevanten Gebiete nebst der Auswahl der Bezugsebene (gesamte Gemeinde oder Teile hiervon), aber auch für den zeitlichen Geltungsbereich der VO und für die Auswahl geeigneter methodischer Ansätze. Diese Spielräume überschreitet der Verordnungsgeber erst dann, wenn sich seine Erwägungen nicht mehr innerhalb der Zweckbindung der Ermächtigungsgrundlage bewegen und offensichtlich verfehlt sind (BGH NJW 16, 476 [BGH 04.11.2015 - VIII ZR 217/14] Rz 106).

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