Rn 2
§ 557a gilt nur für die Wohnraummiete. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf die gewerbliche Miete ist nach hM nicht geboten (BGH NJW-RR 05, 236, 237 [BGH 27.10.2004 - XII ZR 175/02]; für ein Mischmietverhältnis s LG Berlin GE 04, 425). Zum Anwendungsbereich und den Grenzen s iÜ vor § 557 Rn 3 und § 557 Rn 7.
Rn 3
[nicht besetzt]
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