Rn 12

§ 557a IV soll verhindern, dass § 556d durch Staffelmietvereinbarungen faktisch umgangen wird (BTDrs 18/3121, 34). Er ist auf Staffelmietvereinbarungen anzuwenden, nachdem die Mietwohnung in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d II fällt und nicht mehr anzuwenden auf Staffeln, deren erste Miete zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem die vertragsgegenständliche Mietwohnung nicht mehr in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d II fällt. Bei einer Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g II erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden (BGH NJW-RR 22, 1092 [BGH 30.03.2022 - VIII ZR 279/21] Rz 57 ff).

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