Rn 4a

Eine Staffelmietvereinbarung muss nach § 557a I Hs 1 für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe vereinbart werden. Hierfür ist es ausreichend, dass sich die Miete während des vereinbarten Zeitraums lediglich einmal erhöht (BGH ZMR 06, 192, 195). Die Parteien müssen also mindestens zwei Staffeln (= Zeiträume) abmachen (Kinne ZMR 01, 868, 877). Die Staffelmietvereinbarung selbst kann unbegrenzt abgeschlossen werden. Der Mieter ist durch § 557a III geschützt. Wird sie nicht unbegrenzt abgeschlossen, endet sie mit Ablauf der letzten vereinbarten Staffel. Es gibt also keine automatische Fortschreibung. Der Mietvertrag iÜ bleibt vom Ende der Vereinbarung unberührt. Nach ihrem Ablauf gilt die in der letzten Staffel vereinbarte Miete. Mieterhöhungen richten sich mit dem Ende nach §§ 557–560.

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