Rn 1

§ 556a ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden; II hatte ein Vorbild in § 4 V Nr 1 MHG. III (dazu Rn 36 ff) wurde mWv 1.12.20 durch das WEMoG v 16.10.20 (BGBl I 2187) angefügt. § 556a gilt für Mietverträge über Wohnraum – auch für solche, die vor dem 1.9.01 geschlossen worden sind (BGH NJW 12, 226 [BGH 21.09.2011 - VIII ZR 97/11] Rz 16). Für preisgebundenen Wohnraum sind §§ 20 ff NMV 1970 oder entspr landesrechtliche Vorschriften vorrangig. Eine analoge Anwendung auf Mietverträge über Nichtwohnraum scheidet aus. Bei Mietverträgen über Gewerberaum gilt grds im Rahmen der §§ 134, 138, 242, 305 ff Vertragsfreiheit. Haben die Parteien keinen Umlageschlüssel vereinbart, gilt § 556a I 1.

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