Rn 29

Liegen die in Rn 2728 genannten Voraussetzungen vor, kann der Vermieter einseitig durch Erklärung in Textform (§ 126) bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. § 556a II 1 gestattet es, eine verursachungsgerechte Abrechnung auch unter Berücksichtigung eines Festanteils vorzunehmen (BGH ZMR 16, 521 Rz 17). Waren die Kosten in der Miete bislang enthalten, ist sie herabzusetzen (§ 556a II 3).

 

Rn 30

Mit dem Wirksamwerden der einseitigen Änderung wird die getroffene Regelung Vertragsbestandteil. Der Vermieter ist also ua auch berechtigt, auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag Vorauszahlungen zu erheben.

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