Rn 29

Für einen – ggf schlüssigen – Änderungsvertrag, der die Umlage von Betriebskosten zum Gegenstand hat, die der Mieter bislang nicht tragen musste, ist erforderlich, dass der Vermieter nach den Gesamtumständen davon ausgehen kann, dass der Mieter dem zustimmt (BGH NJW 08, 283 Rz 18). Dafür reicht es grds nicht aus, dass der Mieter eine Abrechnung lediglich nicht beanstandet (BGH ZMR 16, 519 Rz 26; ZMR 14, 965 Rz 19). Denn aus Sicht des Mieters ist der Übersendung einer Abrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Angebot des Vermieters zu entnehmen, den Mietvertrag zu ändern (BGH ZMR 14, 965 Rz 19; NJW 08, 1302 Rz 10; 08, 283 Rz 18). Anders soll es liegen können, wenn der Vermieter vor der Versendung der Abrechnung telefonisch oder schriftlich eine Änderung ankündigt, der eine die mitgeteilten zusätzlichen Betriebskosten enthaltende Abrechnung folgt. Gleicht der Mieter alsdann die Nachforderung vorbehaltlos aus oder leistet er die vom Vermieter angepassten (erhöhten) Vorauszahlungen, könne in diesem Verhalten seine Zustimmung liegen (BGH ZMR 14, 965 Rz 20; NJW 08, 283 Rz 19).

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